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gebührenfrei
Voraussetzungen:
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Antragsberechtigt ist jeder Ehepartner bzw. Partnerin, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
Erforderliche Unterlagen:
- Urkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, (gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung)
- erweiterte Meldebscheinigung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Übersetzung aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer bzw. Übersetzerinnen
bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
bei Geburt der Eheleute im Ausland
- die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
War einer der Eheleute schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften